Qualitätssicherung
A) Aktive Mitbestimmung (Partizipation) der
Jugendlichen in unseren Einrichtungsteilen
B) Beschwerdemanagement / Kinder und Jugendschutz
→ Rechtekatalog
→ Regeln
Qualitätsmanagement stellt einen Versuch der Steuerung von Prozessen und Strukturen in Organisationen dar. Beeinflusst werden sollen Eigenschaften und damit auch die Qualität eines Produktes oder einer
Dienstleistung. Für den stationären und
teilstationären Bereich der Erziehungshilfe
ist der Abschluss von Leistungsvereinbarungen
(§ 78 b I Nr.1 SGB VIII) und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen seit 1999 zwingend erforderlich und nach § 78 b I Nr.3 SGB VIII Voraussetzung für die Übernahme der Leistungsentgelte durch den Leistungsträger (Jugendamt). In der Qualitätsentwicklungsvereinbarung werden Leistungs- und Qualitätsmerkmale der Leistungsvereinbarungen aufgenommen (§ 78c II SGB VIII). Das Kinder- und Jugendhilferecht verlangt ferner in § 78 b II SGB VIII von den Einrichtungsträgern (der stationären und teilstationären Jugendhilfe), dass sie unter Berücksichtigung der Grundsätze der Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit
und Sparsamkeit zur Erbringung
der jeweiligen Jugendhilfemaßnahme
geeignet sind. Leistungsfähigkeit
meint hier die Fähigkeit der
Einrichtungsträger, ihre Aufgaben mit der
ihnen zur Verfügung stehenden personellen
und sachlichen Ausstattung unter
Ausnutzung der vorhandenen organisatorischen
Ressourcen angemessen zu erfüllen.
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Qualitätssicherung
A) Aktive Mitbestimmung (Partizipation) der Jugendlichen in unseren Einrichtungsteilen
Der Grundstock der aktiven Mitbestimmung (Partizipation) basiert in unseren Einrichtungsteilen
zunächst auf eine umfassende Aufklärung über die Grundrechte der Heimerziehung.
Dieser Rechtekatalog (siehe Dokumentation) wird bei Aufnahme von den Pädagogen an die
Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen ausgehändigt
und erläutert.
Es wird ressourcenorientiert auf den/ die Klienten/in
geschaut und gemeinsame Ziele, Vorstellungen,
Wünsche sowie die entsprechenden Handlungsschritte schriftlich
fixiert.
Eine Überprüfung der Einhaltung dieser Ziele der Mitbestimmung,
der evtl. gewünschten
und
entwicklungsgemäßen Veränderungen sowie die Zufriedenheit
mit der Einrichtung aus der
Sicht der Jugendlichen/ jungen Erwachsenen wird wöchentlich
in der LG bzw. Gruppe erfragt, wie auch innerhalb der zweiwöchigen
Dienstbesprechungen durch die Erziehungsleitung thematisiert
(siehe Dokumentation).
Die Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen werden in den
laufenden Entwicklungsprozess, wie auch bei der Gestaltung des
Lebensraumes, wie folgt mit einbezogen:
- Aufnahmefreiwilligkeit, ob die Einrichtung vorstellbar ist
- Gestaltung der Gemeinschaftsräume, Zimmergestaltung
- beim Essensplan, Kochpläne
- Freizeitgestaltung
- Aufstellung der Hausregeln
- Kontaktgestaltung zu den Sorgeberechtigten und Freunden
- Schulform (eingeschränkt, abhängig vom Intellekt)
- Gestaltung der Gruppengespräche
- Entwicklungsberichte gemeinsam besprechen, Ziele gemeinsam fixieren,
Vorbereitung und Teilnahme an den Hilfeplangesprächen
- Einzelgespräche - zusätzlich wird mit speziellen Fragebögen (siehe Dokumentation)
detailliert der Stand der Befindlichkeit des/ der jeweiligen
Jugendlichen festgestellt und ggf.
entsprechend agiert.
Unter Partizipation (oder “partizipative Erziehung“) verstehen wir die maßgebliche Beteiligung
von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die durch mitbestimmte
Exploration innerhalb eines gesicherten Rahmens sowie durch
die Vermittlung von Wissen, in ihrer Entwicklung gefördert
werden.
Dadurch lernen die Educanden im Laufe des progressiven Entwicklungsprozesses ihre eigenen
Erfahrungen durch Wissen und Reflektion angemessen zu verarbeiten und einzuschätzen.
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B) Beschwerdemanagement / Kinder und Jugendschutz
Die Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, wie auch die
Sorgeberechtigten, haben stetig das Recht Beschwerden
zu transportieren.
Im Zuge des Aufnahmegespräches wird informiert, welche Personen für Beschwerden innerhalb
der I.N.S.E.L. Jugendhilfe zur Verfügung stehen:
a) Erziehungs- und Bereichsleitung
b) Sprechzeit Geschäftsstelle: Mo.- Do. 08.30 - 16.00, Freitags 08.30 - 15.00 Uhr.
Die Jugendlichen und jungen Erwachsenen können innerhalb
der Dienstbesprechungen und in Einzelgesprächsterminen Beschwerden
thematisieren.
Durch speziell konzipierte Bögen (siehe Dokumentation), ist es uns möglich Handlungsbedarf
rechtzeitig zu erkennen - auch bei Kindern, die nicht in der Lage sind Beschwerden zu äußern.
Möchte der/ die zu Betreuende seine Beschwerden in dem institutionellen
Rahmen nicht äußern, so
verweisen wir auf Alternativen.
In der Regel gibt es die Möglichkeit intern oder extern einen kompetenten Gesprächspartner zu
finden.
Interne Ansprechpartner:
a) Pädagogen an der Basis
b) Erziehungsleitung - Telefonnummer ist bekannt und ist 24 Std. täglich erreichbar
c) Bereichsleitung - Telefonnummer ist bekannt
d) Zuständiges Jugendamt - Sprechzeiten sind bekannt, (wenn vorhanden).
e) Einrichtungsleitung
Externe Ansprechpartner:
a) Polizei
b) Frauennotruf (kein Besuch möglich), jedoch gemeinsames Telefonat, um die Hemmschwelle
abzubauen
c) Weißer Ring (kein Besuch möglich, jedoch Telefonat s.o.)
d) KJP Schleswig
e) Schule, Sozialarbeiter/ Erziehungsfachberater
f) Kinderschutzbund
Diese internen und öffentlichen Beschwerde-, Beratungs- und Notrufnummern sind innerhalb
der LG für alle Kinder und Jugendlichen zugänglich.
Um die Vernetzung zu öffentlichen Anlaufstellen für
die Kinder/ Jugendlichen/ jungen Erwachsenen transparent zu
machen, finden informative Gespräche über die Aufgabenfelder
der jeweiligen öffentlichen Stellen statt. Es erfolgen evtl.
Besuche der Einrichtungen, um Hemmschwellen der Kinder zu überbrücken.
Wir verdeutlichen somit, dass es innerhalb, wie auch außerhalb der I.N.S.E.L ein funktionierendes
Netz für Sicherheit, Schutz und Beratung gibt und dies jederzeit
unseren Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zur Verfügung
steht.
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Rechtekatalog
Aufklärung über Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechten beim Aufnahmeverfahren
der betreuten Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in
unserer Einrichtung
1. Entfaltung der Persönlichkeit
Dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit entspricht der Anspruch auf Erziehung
gemäß § 1 SGB VIII. Ziel der Erziehung ist, den jungen Menschen, neben der Wahrnehmung
seines Wohls, zu Selbständigkeit und Selbstverantwortung zu befähigen, ihn in
die Lage zu versetzen, seine individuellen Bedürfnisse mit gesellschaftlichen Erwartungen
derart in Einklang zu bringen, dass er eine handlungsfähige Persönlichkeit wird.
2. Unantastbarkeit der Würde des Menschen
Die Unantastbarkeit der Würde des Menschen ist oberster
Grundsatz im Umgang mit den jungen Menschen. Werden erzieherische
Sanktionen ergriffen, müssen sie in einem Zusammenhang mit
der vorausgegangenen Verfehlung stehen und den Entwicklungsstand
sowie die besondere Situation des jungen Menschen berücksichtigen.
Bei Maßnahmen von einschneidender Bedeutung ist die Entscheidung
nach einer gemeinsamen Beratung aller beteiligten Fachkräfte
zu treffen.
Alle entehrenden Maßnahmen, insbesondere körperliche
Züchtigung und diskriminierende Äußerungen, sind
ausdrücklich untersagt. Körperlicher Zwang darf nur
angewendet werden, wenn das unvermeidbar ist, um den jungen Menschen
daran zu hindern, Leben oder Gesundheit der eigenen Person oder
anderer Personen unmittelbar zu gefährden oder Sachen von
erheblichem Wert zu zerstören.
Dieselben Voraussetzungen gelten für eine aus der Situation
heraus unvermeidbare, zwangsweise Einzelunterbringung, die überdies
nur zulässig ist, wenn während dieser Intervention
eine sozialpädagogische Fachkraft für den/ die Minderjährigen
ständig erreichbar ist.
In jedem Fall von körperlichem Zwang oder zwangsweiser Einzelunterbringung
während des Heimaufenthaltes ist ein Protokoll anzufertigen
und dem/ der Minderjährigen zur Kenntnis zu bringen. Die
Kenntnisnahme ist durch Unterschrift zu bestätigen, das
Protokoll dem Landesjugendamt zuzuleiten.
3. Recht auf Bildung
Das Recht auf Bildung verpflichtet zu einer umfassenden Förderung
der jungen Menschen.
Das Heim ist somit verpflichtet, den jungen Menschen in seinem
schulischen und beruflichen Werdegang zu unterstützen.
Durch vielfältige Anregungen und Anleitungen soll das Heim
dem jungen Menschen Gelegenheit geben, seine Begabungen zu entdecken
und seine Interessen - auch außerschulischer Art - zu entwickeln.
Begabungen und die Pflege der Interessen sind zu fördern.
Sofern nicht Gründe in der Person der/ des Minderjährigen
dagegen sprechen, sollen Schulbesuch und Berufsausbildung außerhalb
des Heimes erfolgen. Das lässt nicht nur ein größeres
Bildungs- und Ausbildungsangebot zu, sondern fördert gleichzeitig
den Kontakt zum sozialen Umfeld.
4. Recht auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit
Das Grundrecht der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit wird durch
die Erziehung nicht eingeschränkt (Art. 4 GG, §§ 3
Abs.1 Satz 3). Bei der Entscheidung über die Unterbringung
ist nicht nur der Wille der Eltern, sondern - im Rahmen des Gesetzes über
die religiöse Kindererziehung (RKEG) - auch der Wille des
jungen Menschen zu berücksichtigen.
Die Erziehung in einer bestimmten religiösen oder weltanschaulichen
Grundrichtung rechtfertigt es nicht, den jungen Menschen zu religiösen
Handlungen oder Übungen zu zwingen.
Dem jungen Menschen ist, wenn er einer anerkannten Glaubensgemeinschaft
angehört, Gelegenheit zu geben, seine Religion zu praktizieren.
5. Recht auf Information und freie Meinungsäußerung
Den jungen Menschen sind Literatur, Zeitungen und Zeitschriften
verschiedener Richtungen sowie sonstige Kommunikationsmittel
zugänglich zu machen.
Die jungen Menschen dürfen in der Wahl ihrer Lektüre über
die gesetzlichen Bestimmungen hinaus nicht eingeschränkt,
doch sollen sie zu kritischer Auseinandersetzung angeregt werden.
Die jungen Menschen haben das Recht, ihre Meinung in Wort, Schrift
und Bild frei zu äußern. Briefzensur ist unzulässig.
Der Inhalt von Berichten, die das Heim zu erstellen hat, ist
mit den betroffenen jungen Menschen zu besprechen. Ihnen ist,
soweit sie das wünschen, Gelegenheit zu geben, den Bericht
durch eine Eigendarstellung zu ergänzen. Das gilt i. d.
R. nicht für Gutachten und diagnostische Erstberichte. Inwieweit
den jungen Menschen diese oder in die gesamte Heimakte Einblick
gewährt werden soll, ist nach Lage des Einzelfalles zu entscheiden
(z.B. bei Strafverfahren).
6. Recht auf Wahrung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
Dieses Recht steht jedem jungen Menschen im Heim zu und betrifft sowohl die eingehende
als auch die ausgehende Post.
7. Recht auf Eigentum
Junge Menschen in Heimen und sonstigen betreuten Wohnformen muss
gestattet sein, Eigentum (Geld, Kleidung, Gegenstände des
persönlichen Bedarfs usw.) zu besitzen, zu erwerben und
im Rahmen ihrer Geschäftsfähigkeit bzw. des Einverständnisses
der Personensorgeberechtigten über ihr Eigentum zu verfügen.
Sie müssen auch die Möglichkeit haben, ihr Eigentum
selbst so aufzubewahren, dass es anderen nicht zugänglich
ist.
Maßgeblich für die Verwendung der Ausbildungs- und
Arbeitsvergütung sind die Empfehlungen zur Gewährung
von Nebenleistungen in der jeweils gültigen Fassung.
Über das nach der hessischen Regelung zu gewährende
Taschengeld steht den jungen Menschen die freie Verfügung
zu. Abzüge vom Taschengeld als Mittel der Bestrafung sind
nicht zulässig.
Hat ein junger Mensch einem anderen einen Schaden zugefügt
und wird es erzieherisch als notwendig angesehen, ihn den Schaden
mittragen zu lassen, muss dies dem/ der Minderjährigen einsichtig
gemacht werden.
Bei der Festlegung der Höhe und Dauer der Ersatzleistung
ist darauf zu achten, dass der/ die Minderjährige in der
Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse nicht übermäßig
eingeschränkt wird.
8. Selbständigkeit und Selbstverantwortung
Erziehung zur Selbständigkeit und Selbstverantwortung heißt, dass die Minderjährigen ihrem
Alter und ihrem Entwicklungsstand entsprechend an allen sie betreffende Entscheidungen
zu beteiligen sind. An die Stelle der Fremdbestimmung tritt zunehmend das Recht
der Selbstbestimmung, z.B. Entscheidungen über
- Gestaltung
und Ausstattung der Räumlichkeiten
- Wahrung der Intimsphäre
- Übernahme von Verpflichtungen im Rahmen des Heimlebens
- Freizeitgestaltung
- Kontakte innerhalb und außerhalb des Heimes
- Besuchsregelung
- Urlaub
- Umzüge (innerhalb des Heimes)
9. Interessenvertretung
Die Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sind bei dem
Aufbau einer eigenen Interessenvertretung durch die Heimleitung
und die Betreuer/innen bzw. aus dem Kreis des Betreuungspersonals
zu benennende Heimratsberater/innen zu unterstützen. Den
unterschiedlichen Belangen von Mädchen und Jungen ist dabei
Rechnung zu tragen.
Die Interessenvertretungen der Heime werden durch die Heimleitungen
und die BetreurIinnen bei der Bildung einer landesweiten Interessenvertretung
(Landesheimrat) unterstützt.
Der Landesheimrat ist ein selbstorganisiertes Gremium auf freiwilliger
Basis. Der Landesheimrat wird durch das Landesjugendamt, den
Berater/innen und den Heimleitungen in seinen Bemühungen
unterstützt. Hierfür organisiert das Landesjugendamt
mindestens einmal pro Kalenderjahr eine Arbeitstagung an welcher
der Landesheimrat zu beteiligen ist.
Die Kinder- und Jugendvertretungen, der Landesheimrat und ihre
Berater/innen wirken bei der Verwirklichung der Rechte von Kindern,
Jugendlichen und jungen Erwachsenen in den Heimen mit. Die Mitwirkung
der jungen Menschen bei der für sie zu leistenden Erziehungshilfe
vollzieht sich auf der Grundlage des § 36 SGB VIII.
10. Petitionsrecht
Jeder junge Mensch hat das Recht, sich bei Nichteinhaltung eines
seiner Grundrechte zu beschweren.
Die beteiligten Institutionen (Einrichtung, fallzuständiges
Jugendamt, aufsichtführende Stelle) sind verpflichtet, dem
jungen Menschen auf dessen Verlangen Auskunft über die zuständigen
Stellen zu erteilen und ihn bei der Wahrnehmung des Petitionsrechtes
zu unterstützen.
Der junge Mensch hat Anspruch auf eine seiner Petition angemessene
Antwort. Soweit in Heimordnungen geregelte Rechte und Pflichten
der Minderjährigen mit dieser Richtlinie nicht übereinstimmen,
sind die Heimordnungen entsprechend neu zu fassen.
Wir orientieren uns an den Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechten
des hessischen Landesjugendamtes (Abt. VII) vom 01.04.2011.
Folgender rechtlicher Grundsatz liegt dem zu Grunde:
„Grundrechte und Heimerziehung“
Nach dem Grundgesetz sind junge Menschen Träger von Grundrechten.
Das Bundesverfassungsgericht kennzeichnet in seinem Beschluss
vom 29.07.1968 (Recht der Jugend 1968 S. 342 ff., 345) den Minderjährigen
als "ein Wesen mit eigener Menschenwürde und dem eigenen
Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit im Sinne der
Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG".
Die folgenden Grundsätze sind für alle Einrichtungen
im Sinne des § 34 SGB VIII, in denen junge Menschen über
Tag und Nacht betreut werden, verpflichtend. Jede Einrichtung
hat ein Beteiligungskonzept vorzulegen. Dieses Konzept ist Bestandteil
der Einrichtungskonzeption und soll eine Interessenvertretung
der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sicherstellen.
Anmerkung:
Die Empfehlungen des Landesjugendhilfeausschusses vom 10.11.2000
treten anstelle des Erlasses: “Grundrechte und Heimerziehung“ des
Hessischen Sozialministeriums vom 12.06.1972, StAnz. Nr. 31/1972,
S. 43. Entsprechendes gilt für Teil A Ziff. 2 der Richtlinien
für Kinder- und Jugendheime in Hessen.
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Regeln
Damit sich unsere Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen
zu seelisch gesunden Persönlichkeiten entwickeln können,
brauchen sie einen verlässlichen Rahmen, der Halt und Orientierung
durch klare Grenzen und verbindliche Regeln schafft. Kinder,
Jugendliche und junge Erwachsene, die zu große Entscheidungsspielräume
haben, sind überfordert. Grenzen bedeuten immer auch Halt
und Schutz. Durch Regeln und deren Einhaltung lernen Kinder,
Jugendliche und junge Erwachsene zum Beispiel mit anderen zusammen
zu arbeiten und die Bedürfnisse anderer zu respektieren.
Regeln haben eine Wegweiserfunktion für den Alltag. Geregelte
Tagesabläufe (z.B. feste Mahlzeiten und Schlafenszeiten)
vermitteln Sicherheit durch Beständigkeit. Das gemeinsame
Aushandeln der Regeln stärkt das Selbstwertgefühl und
fördert die soziale Kompetenz von Kindern, Jugendlichen
und junge Erwachsenen.
Unter diesen Aspekten ist es wichtig mit den Kindern, Jugendlichen
und jungen Erwachsenen zusammen die Hausordnung zu besprechen
und sie zu beteiligen. Diese Hausordnung soll kein starres Regelwerk
sein, dass den Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen vorgesetzt
wird, sondern zusammen mit diesen entwickelt werden und wenn
nötig auch angepasst werden kann. Die aufgestellten Regeln
sollten klar und eindeutig sein. Regelverletzungen müssen
Konsequenzen haben und zwar möglichst zeitnah. Die Konsequenzen
sollten für die Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen
nachvollziehbar (logisch) sein, das heißt in einem inhaltlichen
Zusammenhang mit dem vorangegangenen Problemverhalten stehen.
Eltern und Pädagogen/innen müssen zu den von ihnen
gesetzten oder ausgehandelten Regeln stehen und diese konsequent einhalten. Konsequenzen anzukündigen, ohne sie durchzuführen, „nein“ zu
einem Verhalten zu sagen und es dann doch zu tolerieren, verunsichert
die Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen und fördert
oppositionelles und aggressives Verhalten.
Wichtig!
- Regeln müssen mit den Kindern/ Jugendlichen/ jungen
Erwachsenen zusammen aufgestellt werden!
- Es muss in jeder LG eine Hausordnung geben, die für alle verbindlich ist.
Dokumentation
Die Dokumentation des Hilfeverlaufs umfasst mehrere Verfahrensweisen, um allen Beteiligten
eine umfassende Übersicht zu geben.
Die Entwicklungsberichte sind dabei die Zusammenfassung der Verläufe. Um diese möglichst
aussagekräftig zu gestalten sind verschiedene Informationen nötig, die regelmäßig
dokumentiert werden sollen.
Dazu gehören die verschiedenen QM Bögen:
- Der Verselbstständigungsbogen, den die Erziehungsleitung gemeinsam mit dem/
der Jugendlichen/ jungen Erwachsenen ausfüllt. Dieser
soll Kompetenzen und Fördebedarf in lebenspraktischen
Dingen erfassen, um eine Verselbstständigung zu
erreichen.
- Der Partizipationsbogen, den die Erziehungsleitung
mit dem Jugendlichen/ jungen Erwachsenen zusammen ausfüllt.
Darin geht es um die Zufriedenheit in der Einrichtung
und den
Kenntnisstand um die Rechte innerhalb der Einrichtung.
- Der Bogen „Einschätzung der/ des
Jugendlichen durch den/die Betreuer/in“ wird
von der
Erziehungsleitung mit den Pädagogen/innen ausgefüllt.
- Den Selbstreflexionsbogen füllt
der/die Betreuer/in mit dem/ der Jugendlichen/ jungen
Erwachsenen wöchentlich aus. In diesem Bogen geht
es um die Selbsteinschätzung des/ der Jugendlichen/
jungen Erwachsenen und dient als Reflexmöglichkeit.
Diese Bögen sind gewissenhaft und fortlaufend zu führen.
Bei offiziellen Terminen z.B. Jobcenter, Schule, Polizei,
ist eine kurze Aktennotiz über den
Verlauf dieses Termins anzufertigen. Eine Begleitung durch
den/die Betreuer/in ist notwendig.
Wenn es sich bei dem Termin um einen Ersttermin handelt, dann ist ebenfalls eine Visitenkarte
der Erziehungsleitung zu überreichen.
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