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Qualitätssicherung

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Qualitätssicherung

A) Aktive Mitbestimmung (Partizipation) der Jugendlichen in unseren Einrichtungsteilen
B) Beschwerdemanagement / Kinder und Jugendschutz

Rechtekatalog
Regeln

Qualitätsmanagement stellt einen Versuch der Steuerung von Prozessen und Strukturen in Organisationen dar. Beeinflusst werden sollen Eigenschaften und damit auch die Qualität eines Produktes oder einer Dienstleistung. Für den stationären und teilstationären Bereich der Erziehungshilfe ist der Abschluss von Leistungsvereinbarungen (§ 78 b I Nr.1 SGB VIII) und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen seit 1999 zwingend erforderlich und nach § 78 b I Nr.3 SGB VIII Voraussetzung für die Übernahme der Leistungsentgelte durch den Leistungsträger (Jugendamt). In der Qualitätsentwicklungsvereinbarung werden Leistungs- und Qualitätsmerkmale der Leistungsvereinbarungen aufgenommen (§ 78c II SGB VIII). Das Kinder- und Jugendhilferecht verlangt ferner in § 78 b II SGB VIII von den Einrichtungsträgern (der stationären und teilstationären Jugendhilfe), dass sie unter Berücksichtigung der Grundsätze der Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erbringung der jeweiligen Jugendhilfemaßnahme geeignet sind. Leistungsfähigkeit meint hier die Fähigkeit der Einrichtungsträger, ihre Aufgaben mit der ihnen zur Verfügung stehenden personellen und sachlichen Ausstattung unter Ausnutzung der vorhandenen organisatorischen Ressourcen angemessen zu erfüllen.

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Qualitätssicherung

A) Aktive Mitbestimmung (Partizipation) der Jugendlichen in unseren Einrichtungsteilen

Der Grundstock der aktiven Mitbestimmung (Partizipation) basiert in unseren Einrichtungsteilen
zunächst auf eine umfassende Aufklärung über die Grundrechte der Heimerziehung.
Dieser Rechtekatalog (siehe Dokumentation) wird bei Aufnahme von den Pädagogen an die
Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen ausgehändigt und erläutert.

Es wird ressourcenorientiert auf den/ die Klienten/in geschaut und gemeinsame Ziele, Vorstellungen,
Wünsche sowie die entsprechenden Handlungsschritte schriftlich fixiert.
Eine Überprüfung der Einhaltung dieser Ziele der Mitbestimmung, der evtl. gewünschten und
entwicklungsgemäßen Veränderungen sowie die Zufriedenheit mit der Einrichtung aus der
Sicht der Jugendlichen/ jungen Erwachsenen wird wöchentlich in der LG bzw. Gruppe erfragt, wie auch innerhalb der zweiwöchigen Dienstbesprechungen durch die Erziehungsleitung thematisiert (siehe Dokumentation).

Die Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen werden in den laufenden Entwicklungsprozess, wie auch bei der Gestaltung des Lebensraumes, wie folgt mit einbezogen:

  • Aufnahmefreiwilligkeit, ob die Einrichtung vorstellbar ist
  • Gestaltung der Gemeinschaftsräume, Zimmergestaltung
  • beim Essensplan, Kochpläne
  • Freizeitgestaltung
  • Aufstellung der Hausregeln
  • Kontaktgestaltung zu den Sorgeberechtigten und Freunden
  • Schulform (eingeschränkt, abhängig vom Intellekt)
  • Gestaltung der Gruppengespräche
  • Entwicklungsberichte gemeinsam besprechen, Ziele gemeinsam fixieren,
    Vorbereitung und Teilnahme an den Hilfeplangesprächen
  • Einzelgespräche - zusätzlich wird mit speziellen Fragebögen (siehe Dokumentation)
    detailliert der Stand der Befindlichkeit des/ der jeweiligen Jugendlichen festgestellt und ggf.
    entsprechend agiert.

Unter Partizipation (oder “partizipative Erziehung“) verstehen wir die maßgebliche Beteiligung
von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die durch mitbestimmte Exploration innerhalb eines gesicherten Rahmens sowie durch die Vermittlung von Wissen, in ihrer Entwicklung gefördert werden.
Dadurch lernen die Educanden im Laufe des progressiven Entwicklungsprozesses ihre eigenen
Erfahrungen durch Wissen und Reflektion angemessen zu verarbeiten und einzuschätzen.

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B) Beschwerdemanagement / Kinder und Jugendschutz

Die Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, wie auch die Sorgeberechtigten, haben stetig das Recht Beschwerden zu transportieren.
Im Zuge des Aufnahmegespräches wird informiert, welche Personen für Beschwerden innerhalb
der I.N.S.E.L. Jugendhilfe zur Verfügung stehen:

a) Erziehungs- und Bereichsleitung
b) Sprechzeit Geschäftsstelle: Mo.- Do. 08.30 - 16.00, Freitags 08.30 - 15.00 Uhr.

Die Jugendlichen und jungen Erwachsenen können innerhalb der Dienstbesprechungen und in Einzelgesprächsterminen Beschwerden thematisieren.
Durch speziell konzipierte Bögen (siehe Dokumentation), ist es uns möglich Handlungsbedarf
rechtzeitig zu erkennen - auch bei Kindern, die nicht in der Lage sind Beschwerden zu äußern.
Möchte der/ die zu Betreuende seine Beschwerden in dem institutionellen Rahmen nicht äußern, so
verweisen wir auf Alternativen.
In der Regel gibt es die Möglichkeit intern oder extern einen kompetenten Gesprächspartner zu
finden.
Interne Ansprechpartner:
a) Pädagogen an der Basis
b) Erziehungsleitung - Telefonnummer ist bekannt und ist 24 Std. täglich erreichbar
c) Bereichsleitung - Telefonnummer ist bekannt
d) Zuständiges Jugendamt - Sprechzeiten sind bekannt, (wenn vorhanden).
e) Einrichtungsleitung
Externe Ansprechpartner:
a) Polizei
b) Frauennotruf (kein Besuch möglich), jedoch gemeinsames Telefonat, um die Hemmschwelle
abzubauen
c) Weißer Ring (kein Besuch möglich, jedoch Telefonat s.o.)
d) KJP Schleswig
e) Schule, Sozialarbeiter/ Erziehungsfachberater
f) Kinderschutzbund

Diese internen und öffentlichen Beschwerde-, Beratungs- und Notrufnummern sind innerhalb
der LG für alle Kinder und Jugendlichen zugänglich.

Um die Vernetzung zu öffentlichen Anlaufstellen für die Kinder/ Jugendlichen/ jungen Erwachsenen transparent zu machen, finden informative Gespräche über die Aufgabenfelder der jeweiligen öffentlichen Stellen statt. Es erfolgen evtl. Besuche der Einrichtungen, um Hemmschwellen der Kinder zu überbrücken.
Wir verdeutlichen somit, dass es innerhalb, wie auch außerhalb der I.N.S.E.L ein funktionierendes
Netz für Sicherheit, Schutz und Beratung gibt und dies jederzeit unseren Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zur Verfügung steht.

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Rechtekatalog

Aufklärung über Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechten beim Aufnahmeverfahren
der betreuten Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in unserer Einrichtung

1. Entfaltung der Persönlichkeit
Dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit entspricht der Anspruch auf Erziehung
gemäß § 1 SGB VIII. Ziel der Erziehung ist, den jungen Menschen, neben der Wahrnehmung
seines Wohls, zu Selbständigkeit und Selbstverantwortung zu befähigen, ihn in
die Lage zu versetzen, seine individuellen Bedürfnisse mit gesellschaftlichen Erwartungen
derart in Einklang zu bringen, dass er eine handlungsfähige Persönlichkeit wird.

2. Unantastbarkeit der Würde des Menschen
Die Unantastbarkeit der Würde des Menschen ist oberster Grundsatz im Umgang mit den jungen Menschen. Werden erzieherische Sanktionen ergriffen, müssen sie in einem Zusammenhang mit der vorausgegangenen Verfehlung stehen und den Entwicklungsstand sowie die besondere Situation des jungen Menschen berücksichtigen. Bei Maßnahmen von einschneidender Bedeutung ist die Entscheidung nach einer gemeinsamen Beratung aller beteiligten Fachkräfte zu treffen.
Alle entehrenden Maßnahmen, insbesondere körperliche Züchtigung und diskriminierende Äußerungen, sind ausdrücklich untersagt. Körperlicher Zwang darf nur angewendet werden, wenn das unvermeidbar ist, um den jungen Menschen daran zu hindern, Leben oder Gesundheit der eigenen Person oder anderer Personen unmittelbar zu gefährden oder Sachen von erheblichem Wert zu zerstören.
Dieselben Voraussetzungen gelten für eine aus der Situation heraus unvermeidbare, zwangsweise Einzelunterbringung, die überdies nur zulässig ist, wenn während dieser Intervention eine sozialpädagogische Fachkraft für den/ die Minderjährigen ständig erreichbar ist.
In jedem Fall von körperlichem Zwang oder zwangsweiser Einzelunterbringung während des Heimaufenthaltes ist ein Protokoll anzufertigen und dem/ der Minderjährigen zur Kenntnis zu bringen. Die Kenntnisnahme ist durch Unterschrift zu bestätigen, das Protokoll dem Landesjugendamt zuzuleiten.

3. Recht auf Bildung
Das Recht auf Bildung verpflichtet zu einer umfassenden Förderung der jungen Menschen.
Das Heim ist somit verpflichtet, den jungen Menschen in seinem schulischen und beruflichen Werdegang zu unterstützen.
Durch vielfältige Anregungen und Anleitungen soll das Heim dem jungen Menschen Gelegenheit geben, seine Begabungen zu entdecken und seine Interessen - auch außerschulischer Art - zu entwickeln. Begabungen und die Pflege der Interessen sind zu fördern.
Sofern nicht Gründe in der Person der/ des Minderjährigen dagegen sprechen, sollen Schulbesuch und Berufsausbildung außerhalb des Heimes erfolgen. Das lässt nicht nur ein größeres Bildungs- und Ausbildungsangebot zu, sondern fördert gleichzeitig den Kontakt zum sozialen Umfeld.

4. Recht auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit
Das Grundrecht der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit wird durch die Erziehung nicht eingeschränkt (Art. 4 GG, §§ 3 Abs.1 Satz 3). Bei der Entscheidung über die Unterbringung ist nicht nur der Wille der Eltern, sondern - im Rahmen des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung (RKEG) - auch der Wille des jungen Menschen zu berücksichtigen.
Die Erziehung in einer bestimmten religiösen oder weltanschaulichen Grundrichtung rechtfertigt es nicht, den jungen Menschen zu religiösen Handlungen oder Übungen zu zwingen.
Dem jungen Menschen ist, wenn er einer anerkannten Glaubensgemeinschaft angehört, Gelegenheit zu geben, seine Religion zu praktizieren.

5. Recht auf Information und freie Meinungsäußerung
Den jungen Menschen sind Literatur, Zeitungen und Zeitschriften verschiedener Richtungen sowie sonstige Kommunikationsmittel zugänglich zu machen.
Die jungen Menschen dürfen in der Wahl ihrer Lektüre über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus nicht eingeschränkt, doch sollen sie zu kritischer Auseinandersetzung angeregt werden.

Die jungen Menschen haben das Recht, ihre Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern. Briefzensur ist unzulässig.
Der Inhalt von Berichten, die das Heim zu erstellen hat, ist mit den betroffenen jungen Menschen zu besprechen. Ihnen ist, soweit sie das wünschen, Gelegenheit zu geben, den Bericht durch eine Eigendarstellung zu ergänzen. Das gilt i. d. R. nicht für Gutachten und diagnostische Erstberichte. Inwieweit den jungen Menschen diese oder in die gesamte Heimakte Einblick gewährt werden soll, ist nach Lage des Einzelfalles zu entscheiden (z.B. bei Strafverfahren).

6. Recht auf Wahrung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
Dieses Recht steht jedem jungen Menschen im Heim zu und betrifft sowohl die eingehende
als auch die ausgehende Post.

7. Recht auf Eigentum
Junge Menschen in Heimen und sonstigen betreuten Wohnformen muss gestattet sein, Eigentum (Geld, Kleidung, Gegenstände des persönlichen Bedarfs usw.) zu besitzen, zu erwerben und im Rahmen ihrer Geschäftsfähigkeit bzw. des Einverständnisses der Personensorgeberechtigten über ihr Eigentum zu verfügen. Sie müssen auch die Möglichkeit haben, ihr Eigentum selbst so aufzubewahren, dass es anderen nicht zugänglich ist.
Maßgeblich für die Verwendung der Ausbildungs- und Arbeitsvergütung sind die Empfehlungen zur Gewährung von Nebenleistungen in der jeweils gültigen Fassung.
Über das nach der hessischen Regelung zu gewährende Taschengeld steht den jungen Menschen die freie Verfügung zu. Abzüge vom Taschengeld als Mittel der Bestrafung sind nicht zulässig.
Hat ein junger Mensch einem anderen einen Schaden zugefügt und wird es erzieherisch als notwendig angesehen, ihn den Schaden mittragen zu lassen, muss dies dem/ der Minderjährigen einsichtig gemacht werden.
Bei der Festlegung der Höhe und Dauer der Ersatzleistung ist darauf zu achten, dass der/ die Minderjährige in der Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse nicht übermäßig eingeschränkt wird.

8. Selbständigkeit und Selbstverantwortung
Erziehung zur Selbständigkeit und Selbstverantwortung heißt, dass die Minderjährigen ihrem
Alter und ihrem Entwicklungsstand entsprechend an allen sie betreffende Entscheidungen
zu beteiligen sind. An die Stelle der Fremdbestimmung tritt zunehmend das Recht
der Selbstbestimmung, z.B. Entscheidungen über

- Gestaltung und Ausstattung der Räumlichkeiten
- Wahrung der Intimsphäre
- Übernahme von Verpflichtungen im Rahmen des Heimlebens
- Freizeitgestaltung
- Kontakte innerhalb und außerhalb des Heimes
- Besuchsregelung
- Urlaub
- Umzüge (innerhalb des Heimes)

9. Interessenvertretung
Die Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sind bei dem Aufbau einer eigenen Interessenvertretung durch die Heimleitung und die Betreuer/innen bzw. aus dem Kreis des Betreuungspersonals zu benennende Heimratsberater/innen zu unterstützen. Den unterschiedlichen Belangen von Mädchen und Jungen ist dabei Rechnung zu tragen.
Die Interessenvertretungen der Heime werden durch die Heimleitungen und die BetreurIinnen bei der Bildung einer landesweiten Interessenvertretung (Landesheimrat) unterstützt.
Der Landesheimrat ist ein selbstorganisiertes Gremium auf freiwilliger Basis. Der Landesheimrat wird durch das Landesjugendamt, den Berater/innen und den Heimleitungen in seinen Bemühungen unterstützt. Hierfür organisiert das Landesjugendamt mindestens einmal pro Kalenderjahr eine Arbeitstagung an welcher der Landesheimrat zu beteiligen ist.
Die Kinder- und Jugendvertretungen, der Landesheimrat und ihre Berater/innen wirken bei der Verwirklichung der Rechte von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in den Heimen mit. Die Mitwirkung der jungen Menschen bei der für sie zu leistenden Erziehungshilfe vollzieht sich auf der Grundlage des § 36 SGB VIII.

10. Petitionsrecht
Jeder junge Mensch hat das Recht, sich bei Nichteinhaltung eines seiner Grundrechte zu beschweren.
Die beteiligten Institutionen (Einrichtung, fallzuständiges Jugendamt, aufsichtführende Stelle) sind verpflichtet, dem jungen Menschen auf dessen Verlangen Auskunft über die zuständigen Stellen zu erteilen und ihn bei der Wahrnehmung des Petitionsrechtes zu unterstützen.
Der junge Mensch hat Anspruch auf eine seiner Petition angemessene Antwort. Soweit in Heimordnungen geregelte Rechte und Pflichten der Minderjährigen mit dieser Richtlinie nicht übereinstimmen, sind die Heimordnungen entsprechend neu zu fassen.

Wir orientieren uns an den Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechten des hessischen Landesjugendamtes (Abt. VII) vom 01.04.2011.

Folgender rechtlicher Grundsatz liegt dem zu Grunde:

„Grundrechte und Heimerziehung“
Nach dem Grundgesetz sind junge Menschen Träger von Grundrechten. Das Bundesverfassungsgericht kennzeichnet in seinem Beschluss vom 29.07.1968 (Recht der Jugend 1968 S. 342 ff., 345) den Minderjährigen als "ein Wesen mit eigener Menschenwürde und dem eigenen Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit im Sinne der Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG".
Die folgenden Grundsätze sind für alle Einrichtungen im Sinne des § 34 SGB VIII, in denen junge Menschen über Tag und Nacht betreut werden, verpflichtend. Jede Einrichtung hat ein Beteiligungskonzept vorzulegen. Dieses Konzept ist Bestandteil der Einrichtungskonzeption und soll eine Interessenvertretung der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sicherstellen.

Anmerkung:
Die Empfehlungen des Landesjugendhilfeausschusses vom 10.11.2000 treten anstelle des Erlasses: “Grundrechte und Heimerziehung“ des Hessischen Sozialministeriums vom 12.06.1972, StAnz. Nr. 31/1972, S. 43. Entsprechendes gilt für Teil A Ziff. 2 der Richtlinien für Kinder- und Jugendheime in Hessen.

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Regeln

Damit sich unsere Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu seelisch gesunden Persönlichkeiten entwickeln können, brauchen sie einen verlässlichen Rahmen, der Halt und Orientierung durch klare Grenzen und verbindliche Regeln schafft. Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die zu große Entscheidungsspielräume haben, sind überfordert. Grenzen bedeuten immer auch Halt und Schutz. Durch Regeln und deren Einhaltung lernen Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene zum Beispiel mit anderen zusammen zu arbeiten und die Bedürfnisse anderer zu respektieren. Regeln haben eine Wegweiserfunktion für den Alltag. Geregelte Tagesabläufe (z.B. feste Mahlzeiten und Schlafenszeiten) vermitteln Sicherheit durch Beständigkeit. Das gemeinsame Aushandeln der Regeln stärkt das Selbstwertgefühl und fördert die soziale Kompetenz von Kindern, Jugendlichen und junge Erwachsenen.

Unter diesen Aspekten ist es wichtig mit den Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zusammen die Hausordnung zu besprechen und sie zu beteiligen. Diese Hausordnung soll kein starres Regelwerk sein, dass den Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen vorgesetzt wird, sondern zusammen mit diesen entwickelt werden und wenn nötig auch angepasst werden kann. Die aufgestellten Regeln sollten klar und eindeutig sein. Regelverletzungen müssen Konsequenzen haben und zwar möglichst zeitnah. Die Konsequenzen sollten für die Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen nachvollziehbar (logisch) sein, das heißt in einem inhaltlichen Zusammenhang mit dem vorangegangenen Problemverhalten stehen. Eltern und Pädagogen/innen müssen zu den von ihnen gesetzten oder ausgehandelten Regeln stehen und diese konsequent einhalten. Konsequenzen anzukündigen, ohne sie durchzuführen, „nein“ zu einem Verhalten zu sagen und es dann doch zu tolerieren, verunsichert die Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen und fördert oppositionelles und aggressives Verhalten.

Wichtig!

  • Regeln müssen mit den Kindern/ Jugendlichen/ jungen Erwachsenen zusammen aufgestellt werden!
  • Es muss in jeder LG eine Hausordnung geben, die für alle verbindlich ist.

Dokumentation
Die Dokumentation des Hilfeverlaufs umfasst mehrere Verfahrensweisen, um allen Beteiligten
eine umfassende Übersicht zu geben.
Die Entwicklungsberichte sind dabei die Zusammenfassung der Verläufe. Um diese möglichst
aussagekräftig zu gestalten sind verschiedene Informationen nötig, die regelmäßig
dokumentiert werden sollen.

Dazu gehören die verschiedenen QM Bögen:

  1. Der Verselbstständigungsbogen, den die Erziehungsleitung gemeinsam mit dem/
    der Jugendlichen/ jungen Erwachsenen ausfüllt. Dieser soll Kompetenzen und Fördebedarf in lebenspraktischen Dingen erfassen, um eine Verselbstständigung zu erreichen.
  2. Der Partizipationsbogen, den die Erziehungsleitung mit dem Jugendlichen/ jungen Erwachsenen zusammen ausfüllt. Darin geht es um die Zufriedenheit in der Einrichtung und den
    Kenntnisstand um die Rechte innerhalb der Einrichtung.
  3. Der Bogen „Einschätzung der/ des Jugendlichen durch den/die Betreuer/in“ wird von der
    Erziehungsleitung mit den Pädagogen/innen ausgefüllt.
  4. Den Selbstreflexionsbogen füllt der/die Betreuer/in mit dem/ der Jugendlichen/ jungen Erwachsenen wöchentlich aus. In diesem Bogen geht es um die Selbsteinschätzung des/ der Jugendlichen/ jungen Erwachsenen und dient als Reflexmöglichkeit.

Diese Bögen sind gewissenhaft und fortlaufend zu führen.

Bei offiziellen Terminen z.B. Jobcenter, Schule, Polizei, ist eine kurze Aktennotiz über den
Verlauf dieses Termins anzufertigen. Eine Begleitung durch den/die Betreuer/in ist notwendig.
Wenn es sich bei dem Termin um einen Ersttermin handelt, dann ist ebenfalls eine Visitenkarte
der Erziehungsleitung zu überreichen.

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